Waldknigge

 

Was ist Wald? (§2 LWaldG): Als Wald gelten alle mit Forstpflanzen bestockten Grundflächen, auch die im Wald liegenden Flächen gehören dazu, wie z.B. Waldwege und Lichtungen. Kein Wald sind z.B. als Baumschulen verwendete Flächen und zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen.

 

Haftung (§14 LWaldG): Wer den Wald betritt, handelt auf eigene Gefahr. Waldbesitzer haften nicht für natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume oder Wege und auch nicht für Gefahren außerhalb von Wegen.

 

Allgemeines Betretungs- und Aneignungsrecht (§15 LWaldG): Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten, muss sich aber so verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, die wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt wird und die Erholung anderer nicht gefährdet wird.

 

Es dürfen nicht betreten werden:

  • gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege

  • Flächen und Wege, auf denen Holz gelagert oder bearbeitet wird

  • umzäunte Flächen

  • forstbetriebliche Einrichtungen

 

Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind auf Wegen gestattet. Das Reiten ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig.

 

Jedermann darf einen Handstrauß, Waldfrüchte, Pilze und wild wachsende Pflanzen in geringer Menge für den eigenen Gebrauch entnehmen, sofern die Pflanzen nicht zu den geschützten Arten gehören und pfleglich entnommen werden. Das Ausgraben oder Abschlagen von Forstpflanzen und die Entnahme von Zweigen von Jungwüchsen sind nicht zulässig. Hunde von Spaziergängern dürfen nur angeleint geführt werden.

 

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen (§16 LWaldG):

Nur für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd, sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten ist das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen erlaubt. Waldbesitzer dürfen außerdem das Fahren mit Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Mit dem Waldbesitzer muss in diesem Falle ein Gestattungsvertrag abgeschlossen werden.

 

Weiter gehende Gestattungen (§17 LWaldG): Waldbesitzer können über das allgemeine Betretungs- und Aneignungsrecht hinaus (§15 LWaldG) schriftliche Gestattungen erteilen, z.B. für Zelten, das Aufstellen von Bienenstöcken und organisierte Sportveranstaltungen.

 

Umgang mit Feuer (§23 LWaldG): Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers und das Rauchen verboten. Das gilt nicht für Feuerstellen, die von den Forstbehörden oder Waldbesitzern errichtet oder genehmigt worden sind. Grundstücksbesitzer müssen mindestens 30 m Abstand des Feuers zum Wald gewährleisten. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 gilt ein generelles Verbot.

 

Waldverschmutzung (§24 LWaldG): Das Abladen von Abfällen jeglicher Art ist im Wald verboten. Wer den Wald verschmutzt, muss den Müll ohne Aufforderung unverzüglich beseitigen. Der Waldbesitzer kann die Verschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.